Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Tennisclub Grün-Gelb Wilhelmshorst e.V.“.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Michendorf, OT Wilhelmshorst, An der Aue 9-11. Die Vereinsfarben sind Grün-Gelb.
Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Potsdam unter der Registernummer VR760 eingetragen.
Er ist Mitglied im Landessportbund e. V., im Kreissportbund Potsdam-Mittelmark e. V. und im Tennisverband Berlin-Brandenburg (TVBB), deren Bestimmungen, soweit sie den Übungs- u. Wettkampfbetrieb betreffen, anerkannt werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein veranstaltet und beteiligt sich an Punktspielen, Turnieren und Freundschaftsspielen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten die dazu notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und zur Verfügung zu stellen.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen und politischen Interessen neben dem Tennisport.
§ 3 Verwendung der Mittel und des Vermögens
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von angemessenen Auslagen und Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder, Vorstandsmitglieder, andere für den Verein ehrenamtliche Personen und Personen, die für die Platzwartung / Säuberung Clubhaus zuständig sind, sind möglich. Diese Tätigkeiten dürfen ausschließlich der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen und wenn die Haushaltslage es zulässt. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung beschließen.
Die Mittel und Einnahmen des Vereins werden insbesondere dazu verwendet, die Tennisanlage in Wilhelmshorst, An der Aue 9-11 (bestehend aus Tennisplätzen, Trainingswand, Vereinshaus, Geräten und Arbeitsmitteln) instand zu setzen, zu verbessern und zu erhalten.
Das Vereinshaus dient dem gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Vereinsmitglieder. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Bewirtschaftung des Vereinshauses und deren vertraglichen Regelungen.
Überschüsse eines Geschäftsjahres werden in das folgende Geschäftsjahr übernommen. Sie dürfen nicht an Vereinsmitglieder ausgezahlt werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die Verwendungen der Mittel und das Vermögen des Vereins vor der Mitgliederversammlung durch einen Geschäftsbericht offen darzulegen. Gleichzeitig wird die Planung für das folgende Jahr durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu den in der Satzung genannten Grundsätzen und Zielen bekennt. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung des Vereins. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die geltende Spiel- und Platzordnung zu befolgen.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Eine Anmeldung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei unter 18jährigen ist die schriftliche Einwilligung der / des Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Ablehnung eines Antrages ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Über einen Aufnahmestopp entscheidet der Vorstand.
Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen. Sie müssen keine Arbeitsstunden leisten und bleiben bei einem vom Vorstand festgelegten Beitrag stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Eine zeitliche befristete, ruhende Mitgliedschaft ist nur bei Schwangerschaft und auf begründeten Antrag möglich. Sie ist unentgeltlich. Fördernde Mitglieder zahlen keinen festen Beitrag. Sie geben dem Verein finanzielle oder materielle Zuwendung. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Tennissport oder die Vereinigung besonders verdient gemacht hat. Das Vorschlagsrecht hat der Vorstand. Die Abstimmung hierzu muss auf einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch von deren Pflichten befreit und zahlen keinen Beitrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist nur wirksam, wenn er bis spätestens 30. November schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird.
Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich:
wegen grober Verstöße gegen den Vereinszweck oder die Kameradschaft
wegen vereinsschädigenden Verhaltens
wenn Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten ausstehen und ihre Erfüllung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach vorheriger persönlicher Anhörung des Mitglieds. Gegen den Beschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
Nach dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren beschließt die Mitgliederversammlung. Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Rentner müssen entsprechende Nachweise vorlegen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr, die Jahresbeiträge und eventuelle Umlagen in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten. Der TC kann auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage erheben. Die Umlage kann max. in einer Höhe des dreifachen Mitgliedsbeitrages beantragt und beschlossen werden. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden je Mahnung Mahngebühren erhoben. Die aktuellen Beiträge und Gebühren sind der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entnehmen.
Die Beitragszahlung (Jahresbeitrag) erfolgt im Bankeinzugsverfahren durch den Verein zum 31. März jeden Jahres. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein mit dem Aufnahmeantrag eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Sie gilt auch für nicht geleistete Arbeitsstunden des Vorjahres (§ 6). Die Mitglieder erhalten Anfang März über den Abbuchungsbetrag eine Rechnung. Der Vorstand kann auf Antrag eine andere Zahlungsweise zulassen.
Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand sind, können – nach zweimaliger erfolgloser Mahnung – von jeglichem Spiel- und Trainingsbetrieb ausgeschlossen werden. Sie dürfen erst wieder teilnehmen, wenn die Beitragsrückstände ausgeglichen sind und die Mitgliedsbeiträge wieder regelmäßig entrichtet werden.
Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand sind, können - nach zweimaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung - durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. § 4 Absätze 4 – 6 gelten entsprechend.
Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
§ 6 Arbeitsleistungen
Außer dem finanziellen Beitrag hat jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zur Errichtung und Erhaltung der Tennisanlage einen Beitrag in Form einer jährlichen Arbeitsleistung nach Terminvorgabe des Vorstandes zu erbringen.
Die Anzahl der Arbeitsstunden legt der Vorstand entsprechend den anfallenden Arbeiten und Aufgaben jährlich fest. Er informiert darüber in der Mitgliederversammlung.
Die geleisteten Stunden werden durch ein Mitglied des Vorstandes oder durch den Platzwart bestätigt. Vorstandsmitglieder müssen keine Arbeitsleistungen erbringen.
Nicht geleistete Arbeitsstunden werden den Mitgliedern mit dem Jahresbeitrag in Rechnung gestellt (§ 5 Absatz 3). Über die Höhe des Beitrags pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Der aktuelle Beitrag ist der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entnehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Sie können nach Bedarf zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Die Mitgliederversammlung, das oberste Organ, besteht aus sämtlichen wahlberechtigten Mitgliedern des Vereins. Alle Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr an sind stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, spätestens bis Ende März, mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse des Mitglieds unter Beigabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts des Kassenprüfers,
die Entlassung und die Wahl des Vorstandes
die Wahl von 2 Kassenprüfern,
die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und sonstigen Gebühren,
Einzelinvestitionen von mehr als 5000 Euro,
Änderungen von Satzung und Beitragsordnung,
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine zweite Mitgliederversammlung notwendig. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder voll beschlussfähig. Die Vertrauensfrage gegenüber dem Vorstand kann in einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Auflösung des Vereins muss mit einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Außer der Jahreshauptversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese bedarf zu ihrer Einberufung eines Beschlusses des Vorstandes oder eines schriftlichen Antrages von mindestens 10% sämtlicher Mitglieder.
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
3. Kassenwart
4. Sportwart Herren
5. Sportwart Damen
6. Jugendwart
7. Schrift-und Pressewart
8. Platzwart
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die bei Rechtsgeschäften bis zu einem Geschäftswert von 2500 Euro einzeln, darüber hinaus nur gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind. Der 1. Vorsitzende erteilt dem Kassenwart Bank- und Inkassovollmacht.
Der Verein verfügt über ein Konto bei einem nahen, günstigen Geldinstitut. Bargeld in angemessener Höhe und dem aktuellen Bedarf entsprechend verwaltet der Kassenwart.
§ 8 Kassenprüfung
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte des Clubs werden durch die Mitgliederversammlung alle drei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfung wird mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern vorgenommen.
§ 9 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Deckung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Michendorf, diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke oder für die Förderung des Sports zu verwenden.
§ 10 Haftung
Der Vorstand und seine eventuellen Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen, oder für Diebstähle, die auf dem Gelände sowie in den dazugehörigen Gebäuden vorkommen.
§ 11 Gültigkeit
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.05.2012 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Michendorf, 04. Mai 2012